195 StGB). Bei der Überwachung der Prostituierten sind Fälle gemeint, in welchen die Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt wird und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben kann. Die Prostituierte wird in irgendeiner Form durch den „Überwacher" beherrscht (vgl. z.B. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 8 zu Art. 195 StGB).