10 gewissen Intensität. Allemal muss der Täter auf die Willensentscheidung der Prostituierten einwirken. Sie entscheidet nicht mehr aus freien Stücken. Wer hingegen bereits als Prostituierte gearbeitet hat, kann nicht mehr zugeführt werden, weil er schon drin ist (NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar II, a.a.O., N 11 f. zu Art. 195 StGB).