b) Zu Ziff. II.C.2.1.2-2.1.4 und Ziff. II.D.2.1.2-2.1.4 ÜB: Die Vorinstanz ging auch unter diesen Punkten zugunsten der Angeschuldigten davon aus, dass sich die drei - damals noch minderjährigen - Frauen (B., K. und SI.) bereits mit Prostitution beschäftigt haben könnten, bzw. dass sie wussten, um welche Art von Ar- 9 beit es in den Betrieben des M. gehen würde (pag. 4869 ff.). Auch diese Ausführungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.