R. war ebenfalls nicht bloss als Security tätig, sondern verrichtete auch andere Aufgaben, wie z.B. Chauffeurdienste, Erstellung von Tagesabrechnungen. Ihre Aufgaben nahmen die drei Mitangeschuldigten zwar in hierarchischer Unterordnung wahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit M. Vor Ort handelten die drei Mitangeschuldigten aber doch mehr oder weniger selbständig und in eigener Verantwortung. Sie waren die Platzhalter von M. im S. bzw. im B. Auch wenn sie in allen wichtigen Fragen, das OK von M. einholen mussten, hätte das System ohne sie nicht funktioniert.