7 (z.B. pag. 1491, Z. 40 ff.). S. bezeichnete den Angeschuldigten L. ebenfalls klar als die Nr. 2 (vgl. z.B. pag. 1744, Frage 15-17) und eigentlich, wenn auch weniger deutlich und wenigstens zu Beginn des Verfahrens auch R. (pag 2070, Z. 75 ff.). Sowohl S. (weniger) als auch R. (ganz deutlich) nahmen ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die Rolle von L. zurück (pag. 4698, Z. 29 ff. und pag. 4784, Z. 11 ff.). Die tatnäheren Aussagen der Angeschuldigten S. und R. erscheinen aber wesentlich glaubhafter.