1.4., S. 26, hiernach). In einzelnen Fällen kam es von den Angeschuldigten M. und L. auch zu tätlichen Übergriffen, wenn sich Frauen nicht an Weisungen hielten. Dabei spielt es kaum eine Rolle, wenn Tätlichkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum erfolgt sein sollten, da sich auch solche Übergriffe auf die Willensfreiheit der Prostituierten auswirken. 1.2. Tatbeitrag von L. und R.