R. machte geltend, er sei von M. aufgefordert worden, Bussen auszufällen, habe dies aber nie gemacht. Davon ist im Zweifel auszugehen. Den Frauen, welche ihren Zimmerpreis nicht entrichten konnten, wurden ab einer gewissen Höhe der Schulden die Pässe weggenommen. Die Mitangeschuldigten L. und R. haben von diesen Passwegnahmen Kenntnis gehabt. Der Angeschuldigte L. hat selbst den Frauen teilweise auch die Pässe abgenommen (vgl. dazu Ziff. 1.4., S. 26, hiernach). Demgegenüber ist zu Gunsten von R. festzuhalten, dass von seiner Seite keine Passwegnahmen nachgewiesen sind (vgl. dazu Ziff. 1.4., S. 26, hiernach).