Verstärkt wurde dieser Druck durch verschiedene Überwachungsmassnahmen, welche M. inizierte und die Mitangeschuldigten L. und R. spätestens seit Herbst 2002 umsetzen halfen. So hatten die Frauen zu festgelegten Zeiten zu ihrer Arbeit anzutreten und wurden - das B. betreffend - im Firmenfahrzeug in die Arbeitslokalitäten gebracht. Dort hatten sie sich bis zum festgelegten Betriebsschluss zur Verfügung der Gäste zu halten und durften die Lokalitäten nur mit Bewilligung eines Angeschuldigten verlassen. Die Frauen wurden angehalten, sich während den Präsenzzeiten um die Freier zu kümmern.