Finanziert hat der Angeschuldigte M. seinen Betrieb so, dass er den Prostituierten einerseits Zimmer vermietet hat und diese anderseits eine bestimmte Anzahl Getränke zum Preis von mind. Fr. 25.-- bzw. Fr. 40.-- konsumieren bzw. sich bezahlen lassen mussten. Die Zimmerpreise, welche zwischen Fr. 80.-und Fr. 200.-- lagen, müssen als überhöht bezeichnet werden. Die relativ hohen Zimmerpreise führten dazu, dass sich Prostituierte verschuldeten, wenn sie nicht genügend Umsatz erzielen konnten oder aus persönlichen Gründen nicht arbeiten wollten oder konnten. Dadurch erhöhte sich der Druck auf die Frauen, sich prostituieren zu müssen.