Deshalb kommt aus Sicht der Kammer der Würdigung der Aussagen des Mitangeschuldigten S. nicht die ausschlagende Bedeutung zu, wie dies die Verteidigung darstellt. Die Vorinstanz hat im Übrigen aus Sicht der Kammer eine sorgfältige und weitgehend zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, so dass im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (pag. 4871 ff.).