5 über die Abläufe in den Betrieben entstanden, welche von M. geführt wurden. In den wesentlichen Punkten ist dieses Beweisergebnis von den Angeschuldigten heute anerkannt. Umstritten sind im Wesentlichen noch rechtliche Folgerungen aus diesem Beweisergebnis und Einzelfragen, auf die später noch einzugehen ist. Deshalb kommt aus Sicht der Kammer der Würdigung der Aussagen des Mitangeschuldigten S. nicht die ausschlagende Bedeutung zu, wie dies die Verteidigung darstellt.