Damit hatten die beiden Angeschuldigten R. und L. einen wesentlichen Anteil daran, dass M. seinen gefassten Entschluss, K. in seinen Betrieben als Prostituierte zu beschäftigen, durchführen konnte. Durch ihre Mitwirkung haben sie sich diesem Tatenschluss von M. im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben vorbehaltlos angeschlossen und sind ihm ohne Fragen zu stellen gefolgt. Ohne die Mitwirkung eines jeden einzelnen von ihnen wäre M. nicht in der Lage gewesen, dieses Vorhaben in dieser Art und Weise umzusetzen. Damit sind die beiden Angeschuldigten L. und R. der sexuellen Handlungen mit Kind schuldig zu erklären.