Hier sind nach Auffassung der Kammer die Angeschuldigten als Mittäter zu betrachten. M. fasste nach dem Anruf von S. den Entschluss, die erst 15-jährige K. in seinen Betrieben zu beschäftigen. R. und L. holten K. im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Taxibus in der G. ab, brachten sie ins B., liessen sie in dieses Etablissement herein, gaben ihr den Schlüssel für die oberen Räumlichkeiten, überwachten sie wie alle anderen dort tätigen Frauen auch und rechneten schliesslich, nachdem sich K. den ganzen Abend vor ihren Augen prostituiert hatte und dabei gemäss Aussagen verschiedener Frauen sogar ausgesprochen viele Kunden hatte auch noch mit ihr ab.