Die Verteidiger der Angeschuldigten L. und R. machen anlässlich der Appellationsverhandlung geltend, die Angeschuldigten hätten K. nicht im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sexuellen Handlungen verleitet. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Lehre und Praxis unter Verleiten z.B. die Bestärkung eines bereits gefassten Entschlusses mit der Unterstützung bei der Planung oder die psychische Beihilfe fällt. Unter psychischer Beihilfe fällt unter anderem, die Beseitigung letzter Hemmungen oder die Herbeiführung einer Situation in der sich das Kind zur Vornahme der Handlung entschliesst.