Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss. Es kann sich dabei um Gehilfenschaft (z.B. Bestärkung eines bereits gefassten Entschlusses mit Unterstützung bei der Planung), Anstiftung oder „wesentliche Beeinflussung" handeln. Die psychische Beeinflussung durch den Täter muss dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst (MAIER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 11 zu Art. 187; vgl. dazu auch JENNY/SCHUBART/ALB- RECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil - 4. Band, Bern 1997, N 19 zu Art.