2.1. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht eine sexuelle Handlung mit einem Kind, wer ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung verleitet. Dabei kommt es „beim Verleiten" zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss.