Der Überweisungsbeschluss wirft den Angeschuldigten L. und R. vor, sie hätten im Wissen um das wahre Alter der damals noch nicht 16-jährigen K. deren Einreise und Aufenthalt organisiert, sie in den Lokalen B. und evtl. S. eingeführt und durch die Vermittlung von potentiellen Kunden und in Aussicht stellen von angeblich vorteilhaften Verdienstmöglichkeiten dazu verleitet, mit einer unbestimmten Anzahl Freier im B. und evtl. im S. gegen Entgelt sexuelle Handlungen vorzunehmen.