Der Angeschuldigte S. akzeptierte das obgenannte Urteil. Die drei anderen Angeschuldigten, M., L. und R., erklärten dagegen gegen das vorgenannte Urteil die Appellation. Nachdem aber sämtliche an diesem Verfahren noch Beteiligten ihre Appellationen ausdrücklich oder sinngemäss beschränkt haben, hatte die 3. Strafkammer noch folgende Punkte zu überprüfen: In Bezug auf den Angeschuldigten M.: die Schuldsprüche wegen Menschenhandels, Betrugs und Urkundenfälschung betreffend S. M. AG, die Strafzumessung, den Kostenpunkt und die Fragen der Einziehungen.