Regeste: Die 3. Strafkammer hatte sich vorliegend in erster Linie mit einem Fall unzulässiger Methoden beim Betrieb von Kontaktbars bzw. Bordellen mit ausländischen Frauen aus wirtschaftlich schwachen Ländern (Förderung der Prostitution) zu befassen. Zudem hatte die 3. Strafkammer den Fall in Bezug auf den Angeschuldigten M. auch unter dem Aspekt des Menschenhandels zu beurteilen. Die Hauptstrafen wurden von der 3. Strafkammer herabgesetzt. Redaktionelle Vorbemerkung: Das Kreisgericht II Biel-Nidau verurteilte die Angeschuldigten M., S., L. sowie R. am 24. Februar 2006 wie folgt: