{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-05-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-375_2007-05-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_375_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788d69ae6d611578a95c77a001738a4ff3a17fd7d37e42fd63648d110f6599fdc5b336323cd31b02cd98e127ca050dc382?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788d69ae6d611578a95c77a001738a4ff3a17fd7d37e42fd63648d110f6599fdc5b336323cd31b02cd98e127ca050dc382&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_375", "Checksum": "2eb822802b42cb81c9e6d0e0aee6d16f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 14.05.2007 SK 2006 375"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 14.05.2007 SK 2006 375"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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Strafkammer hatte sich vorliegend in erster Linie mit einem Fall unzulässiger\nMethoden beim Betrieb von Kontaktbars bzw. Bordellen mit ausländischen Frauen\naus wirtschaftlich schwachen Ländern (Förderung der Prostitution) zu befassen. Zudem hatte die 3. Strafkammer den Fall in Bezug auf den Angeschuldigten M. auch\nunter dem Aspekt des Menschenhandels zu beurteilen.\n\nDie Hauptstrafen wurden von der 3. Strafkammer herabgesetzt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkung:\nDas Kreisgericht II Biel-Nidau verurteilte die Angeschuldigten M., S., L. sowie R. am\n24. Februar 2006 wie folgt:\n\n1\n M. wegen sexueller Handlungen mit Kind, Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Ausnützung der Notlage, Betrugs, Urkundenfälschung (betreffend\n„O-Bons\" und betreffend S. M. AG) und Widerhandlungen gegen das ANAG zu 6\nJahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.--.\n S. wegen sexueller Handlungen mit Kind, Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Betrug und Urkundenfälschung betreffend S. M. AG zu 2 1/2 Jahren\nZuchthaus und einer Busse von Fr. 1'000.--.\n L. wegen sexueller Handlungen mit Kind und Förderung der Prostitution zu 2 3/4\nJahren Zuchthaus.\n R. wegen sexueller Handlungen mit Kind und Förderung der Prostitution zu 18\nMonaten Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer\nProbezeit von 2 Jahren.\n\nDer Angeschuldigte S. akzeptierte das obgenannte Urteil. Die drei anderen Angeschuldigten, M., L. und R., erklärten dagegen gegen das vorgenannte Urteil die Appellation. Nachdem aber sämtliche an diesem Verfahren noch Beteiligten ihre Appellationen ausdrücklich oder sinngemäss beschränkt haben, hatte die 3. Strafkammer noch\nfolgende Punkte zu überprüfen:\n\nIn Bezug auf den Angeschuldigten M.: die Schuldsprüche wegen Menschenhandels, Betrugs und Urkundenfälschung betreffend S. M. AG, die Strafzumessung, den Kostenpunkt und die Fragen der Einziehungen.\n\nBezüglich der Angeschuldigten L. und R.: die Schuldsprüche wegen sexuellen\nHandlungen mit Kind und Förderung der Prostitution, wobei bei diesem Delikt nur\nnoch die Frage der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft streitig war. Weiter war in\nbeiden Fällen auch der Sanktionen- und Kostenpunkt, bezüglich R. zusätzlich auch\nnoch die Einziehungsfrage zu prüfen.\n\nDer Kostenpunkt und die Einziehungsfragen werden nachgehend nicht abgedruckt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. FORMELLES\n\n2\nII. ZUM VORWURF DER SEXUELLEN HANDLUNGEN MIT KIND\n\n1. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\nDer Überweisungsbeschluss wirft den Angeschuldigten L. und R. vor, sie hätten\nim Wissen um das wahre Alter der damals noch nicht 16-jährigen K. deren\nEinreise und Aufenthalt organisiert, sie in den Lokalen B. und evtl. S. eingeführt\nund durch die Vermittlung von potentiellen Kunden und in Aussicht stellen von\nangeblich vorteilhaften Verdienstmöglichkeiten dazu verleitet, mit einer unbestimmten Anzahl Freier im B. und evtl. im S. gegen Entgelt sexuelle Handlungen\nvorzunehmen.\n\nUnbestritten und aufgrund der zahlreichen Aussagen und objektiven Beweismittel (Telefonkontrolle und Hotelmeldescheine) ist erstellt, dass sich K. in den\nBetrieben des M. prostituiert hat. Weiter ist aufgrund des ersten Hotelmeldescheins erstellt, dass sie erstmals am 4. September 2003 in der Schweiz gewesen ist, also vor ihrem 16. Geburtstag. Der Hotelmeldeschein ist auf pag.\n732 abgelegt, wobei ersichtlich wird, dass als Geburtsjahr 1984, anstatt 1987,\nangegeben worden ist. Es ist damit erstellt, dass K. bei ihrer ersten Einreise in\ndie Schweiz am 4. September 2003 erst 15-jährig gewesen ist.\n\nDie Vorinstanz hat die Aussagen zur Frage des Alters von K., welche die vier\nAngeschuldigten, K. und B. gemacht haben, auf pag. 4856 ff. zusammengefasst\nund zutreffend gewürdigt.\n\n(...)\n\nAus all diesen Gründen kann es für die Kammer keine Zweifel daran geben,\ndass auch die Angeschuldigten R. und L. das wahre Alter von K. gekannt haben,\nals diese sich im September 2003 erstmals im B. prostituierte. Die Angeschuldigten haben mit Wissen und Willen K. unter falscher Angabe des Geburtsjahres im Hotel eingetragen bzw. eintragen lassen, gegen Abend mit dem\nFirmenbus ins B. gefahren und dort in die konkreten Betriebsabläufe eingeführt,\nd.h. ihr unter anderem den Schlüssel für die oberen Räumlichkeiten ausgehändigt. Dabei war allen Angeschuldigten bewusst, dass der einzige Sinn ihres\ndortigen Aufenthaltes darin bestand, mit den Freieren in die zur Verfügung gestellten Zimmer zu gehen, um dort gegen Entgelt sexuelle Handlungen zu\nerbringen, was sie in der Folge dann auch tat.\n\n3\n2. Rechtliche Würdigung\n\n"}