SK Nr. 2006/375 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Apolloni Meier und Obergerichtssuppleantin Bratschi sowie Kammerschreiberin Matt vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen 1. M. vertreten durch Fürsprecher ... 2. L. vertreten durch Fürsprecher ... 3. R. vertreten durch Rechtsanwalt ... Angeschuldigte/Appellanten wegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels etc. Regeste: Die 3. Strafkammer hatte sich vorliegend in erster Linie mit einem Fall unzulässiger Methoden beim Betrieb von Kontaktbars bzw. Bordellen mit ausländischen Frauen aus wirtschaftlich schwachen Ländern (Förderung der Prostitution) zu befassen. Zu- dem hatte die 3. Strafkammer den Fall in Bezug auf den Angeschuldigten M. auch unter dem Aspekt des Menschenhandels zu beurteilen. Die Hauptstrafen wurden von der 3. Strafkammer herabgesetzt. Redaktionelle Vorbemerkung: Das Kreisgericht II Biel-Nidau verurteilte die Angeschuldigten M., S., L. sowie R. am 24. Februar 2006 wie folgt: 1  M. wegen sexueller Handlungen mit Kind, Förderung der Prostitution, Men- schenhandels, Ausnützung der Notlage, Betrugs, Urkundenfälschung (betreffend „O-Bons" und betreffend S. M. AG) und Widerhandlungen gegen das ANAG zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.--.  S. wegen sexueller Handlungen mit Kind, Förderung der Prostitution, Men- schenhandels, Betrug und Urkundenfälschung betreffend S. M. AG zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 1'000.--.  L. wegen sexueller Handlungen mit Kind und Förderung der Prostitution zu 2 3/4 Jahren Zuchthaus.  R. wegen sexueller Handlungen mit Kind und Förderung der Prostitution zu 18 Monaten Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Angeschuldigte S. akzeptierte das obgenannte Urteil. Die drei anderen Ange- schuldigten, M., L. und R., erklärten dagegen gegen das vorgenannte Urteil die Ap- pellation. Nachdem aber sämtliche an diesem Verfahren noch Beteiligten ihre Appel- lationen ausdrücklich oder sinngemäss beschränkt haben, hatte die 3. Strafkammer noch folgende Punkte zu überprüfen: In Bezug auf den Angeschuldigten M.: die Schuldsprüche wegen Menschen- handels, Betrugs und Urkundenfälschung betreffend S. M. AG, die Strafzumes- sung, den Kostenpunkt und die Fragen der Einziehungen. Bezüglich der Angeschuldigten L. und R.: die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Förderung der Prostitution, wobei bei diesem Delikt nur noch die Frage der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft streitig war. Weiter war in beiden Fällen auch der Sanktionen- und Kostenpunkt, bezüglich R. zusätzlich auch noch die Einziehungsfrage zu prüfen. Der Kostenpunkt und die Einziehungsfragen werden nachgehend nicht abgedruckt. Auszug aus den Erwägungen: I. FORMELLES 2 II. ZUM VORWURF DER SEXUELLEN HANDLUNGEN MIT KIND 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Überweisungsbeschluss wirft den Angeschuldigten L. und R. vor, sie hätten im Wissen um das wahre Alter der damals noch nicht 16-jährigen K. deren Einreise und Aufenthalt organisiert, sie in den Lokalen B. und evtl. S. eingeführt und durch die Vermittlung von potentiellen Kunden und in Aussicht stellen von angeblich vorteilhaften Verdienstmöglichkeiten dazu verleitet, mit einer unbe- stimmten Anzahl Freier im B. und evtl. im S. gegen Entgelt sexuelle Handlungen vorzunehmen. Unbestritten und aufgrund der zahlreichen Aussagen und objektiven Beweis- mittel (Telefonkontrolle und Hotelmeldescheine) ist erstellt, dass sich K. in den Betrieben des M. prostituiert hat. Weiter ist aufgrund des ersten Hotelmelde- scheins erstellt, dass sie erstmals am 4. September 2003 in der Schweiz ge- wesen ist, also vor ihrem 16. Geburtstag. Der Hotelmeldeschein ist auf pag. 732 abgelegt, wobei ersichtlich wird, dass als Geburtsjahr 1984, anstatt 1987, angegeben worden ist. Es ist damit erstellt, dass K. bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz am 4. September 2003 erst 15-jährig gewesen ist. Die Vorinstanz hat die Aussagen zur Frage des Alters von K., welche die vier Angeschuldigten, K. und B. gemacht haben, auf pag. 4856 ff. zusammengefasst und zutreffend gewürdigt. (...) Aus all diesen Gründen kann es für die Kammer keine Zweifel daran geben, dass auch die Angeschuldigten R. und L. das wahre Alter von K. gekannt haben, als diese sich im September 2003 erstmals im B. prostituierte. Die Ange- schuldigten haben mit Wissen und Willen K. unter falscher Angabe des Ge- burtsjahres im Hotel eingetragen bzw. eintragen lassen, gegen Abend mit dem Firmenbus ins B. gefahren und dort in die konkreten Betriebsabläufe eingeführt, d.h. ihr unter anderem den Schlüssel für die oberen Räumlichkeiten ausgehän- digt. Dabei war allen Angeschuldigten bewusst, dass der einzige Sinn ihres dortigen Aufenthaltes darin bestand, mit den Freieren in die zur Verfügung ge- stellten Zimmer zu gehen, um dort gegen Entgelt sexuelle Handlungen zu erbringen, was sie in der Folge dann auch tat. 3 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht eine sexuelle Handlung mit einem Kind, wer ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung verleitet. Dabei kommt es „beim Verleiten" zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipula- tionen vornehmen muss. Es kann sich dabei um Gehilfenschaft (z.B. Bestärkung eines bereits gefassten Entschlusses mit Unterstützung bei der Planung), Anstiftung oder „wesentliche Beeinflussung" handeln. Die psychische Beein- flussung durch den Täter muss dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst (MAIER, Basler Kommentar, Strafgesetz- buch II, Basel 2003, N 11 zu Art. 187; vgl. dazu auch JENNY/SCHUBART/ALB- RECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil - 4. Band, Bern 1997, N 19 zu Art. 187). 2.2. In concreto Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass K. bei ihrem ersten Aufenthalt in den Betrieben des M. noch nicht 16-jährig gewesen ist. Alle vier Ange- schuldigten haben dies gewusst. Dennoch wurde sie als Prostituierte in den Betrieben von M. beschäftigt. Die Verteidiger der Angeschuldigten L. und R. machen anlässlich der Appellati- onsverhandlung geltend, die Angeschuldigten hätten K. nicht im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sexuellen Handlungen verleitet. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Lehre und Praxis unter Verleiten z.B. die Bestärkung eines bereits gefassten Entschlusses mit der Unterstützung bei der Planung oder die psychische Beihilfe fällt. Unter psychischer Beihilfe fällt unter anderem, die Beseitigung letzter Hemmungen oder die Herbeiführung einer Situation in der sich das Kind zur Vornahme der Handlung entschliesst. In dem die Angeschuldigten K. ins B. transportierten bzw. transportieren liessen, ihr den Schlüssel für die Räumlichkeiten aushändigten im Wissen darum, dass sie sich in diesen Räumlichkeiten prostituieren wird, haben sie erheblich auf die Wil- 4 lensbildung von K. Einfluss genommen. Nach Lehre und Praxis stellen solche Handlungen durchaus ein Verleiten zu sexuellen Handlungen dar. Hier sind nach Auffassung der Kammer die Angeschuldigten als Mittäter zu be- trachten. M. fasste nach dem Anruf von S. den Entschluss, die erst 15-jährige K. in seinen Betrieben zu beschäftigen. R. und L. holten K. im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Taxibus in der G. ab, brachten sie ins B., liessen sie in dieses Etablissement herein, gaben ihr den Schlüssel für die oberen Räumlichkeiten, überwachten sie wie alle anderen dort tätigen Frauen auch und rechneten schliesslich, nachdem sich K. den ganzen Abend vor ihren Augen prostituiert hatte und dabei gemäss Aussagen verschiedener Frauen sogar ausgesprochen viele Kunden hatte auch noch mit ihr ab. Damit hatten die beiden Ange- schuldigten R. und L. einen wesentlichen Anteil daran, dass M. seinen gefass- ten Entschluss, K. in seinen Betrieben als Prostituierte zu beschäftigen, durch- führen konnte. Durch ihre Mitwirkung haben sie sich diesem Tatenschluss von M. im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben vorbehaltlos angeschlossen und sind ihm ohne Fragen zu stellen gefolgt. Ohne die Mitwirkung eines jeden einzelnen von ihnen wäre M. nicht in der Lage gewesen, dieses Vorhaben in dieser Art und Weise umzusetzen. Damit sind die beiden Angeschuldigten L. und R. der sexuellen Handlungen mit Kind schuldig zu erklären. Ill. ZUM VORWURF DER FÖRDERUNG DER PROSTITUTION 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1. Zum System M. und zur Überwachung und Bestimmung der Umstände der Prostitution Auch wenn nicht mehr bestritten wird, dass dieser Tatbestand grundsätzlich er- füllt ist, muss - im Hinblick auf die rechtlichen Schlussfolgerungen bei den Mit- beteiligten und die Strafzumessung - kurz skizziert werden, wie M. die Prostitu- tion gefördert hat bzw. wie er seine Kontaktbars oder Bordelle geführt hat: Das Beweisergebnis stützt sich - neben den vielen Einvernahmen der Ange- schuldigten - auf die Befragung von rund 10 Prostituierten, verschiedenen Personen aus dem Umfeld (Barmaids, Kunden von Prostituieren, Vermietern von Lokalen) sowie das Ergebnis der Telefonkontrolle. Dabei Ist ein deutliches Bild 5 über die Abläufe in den Betrieben entstanden, welche von M. geführt wurden. In den wesentlichen Punkten ist dieses Beweisergebnis von den Angeschuldigten heute anerkannt. Umstritten sind im Wesentlichen noch rechtliche Folgerungen aus diesem Beweisergebnis und Einzelfragen, auf die später noch einzugehen ist. Deshalb kommt aus Sicht der Kammer der Würdigung der Aussagen des Mitangeschuldigten S. nicht die ausschlagende Bedeutung zu, wie dies die Verteidigung darstellt. Die Vorinstanz hat im Übrigen aus Sicht der Kammer eine sorgfältige und weitgehend zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, so dass im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (pag. 4871 ff.). Finanziert hat der Angeschuldigte M. seinen Betrieb so, dass er den Prostituier- ten einerseits Zimmer vermietet hat und diese anderseits eine bestimmte Anzahl Getränke zum Preis von mind. Fr. 25.-- bzw. Fr. 40.-- konsumieren bzw. sich bezahlen lassen mussten. Die Zimmerpreise, welche zwischen Fr. 80.-und Fr. 200.-- lagen, müssen als überhöht bezeichnet werden. Die relativ hohen Zimmerpreise führten dazu, dass sich Prostituierte verschuldeten, wenn sie nicht genügend Umsatz erzielen konnten oder aus persönlichen Gründen nicht arbeiten wollten oder konnten. Dadurch erhöhte sich der Druck auf die Frauen, sich prostituieren zu müssen. Verstärkt wurde dieser Druck durch verschiedene Überwachungsmassnahmen, welche M. inizierte und die Mitangeschuldigten L. und R. spätestens seit Herbst 2002 umsetzen halfen. So hatten die Frauen zu festgelegten Zeiten zu ihrer Arbeit anzutreten und wurden - das B. betreffend - im Firmenfahrzeug in die Arbeitslokalitäten gebracht. Dort hatten sie sich bis zum festgelegten Betriebs- schluss zur Verfügung der Gäste zu halten und durften die Lokalitäten nur mit Bewilligung eines Angeschuldigten verlassen. Die Frauen wurden angehalten, sich während den Präsenzzeiten um die Freier zu kümmern. Für die Leistungen der Prostituierten hatte M. Mindestpreise festgesetzt, die nicht unterschritten werden sollten. Dabei war es den Frauen aber grundsätzlich freigestellt, welche Art von Leistungen sie erbringen wollten. Es war M., der bestimmte, in welchen Lokalen die Frauen zu arbeiten hatten. Gelegentlich wurden Prostituierte auch an andere Betriebe ausgeliehen. Während den Präsenzzeiten war es den Frauen verboten, mit ihren Handys zu telefonieren oder sich mit Spielautomaten zu beschäftigen, jedenfalls wenn sich Gäste im Lokal aufhielten. Die Tätigkeit der Frauen während der Arbeitszeiten wurde überwacht, indem über deren Konsumationen und die Anzahl der bedienten Freier Kontrollen geführt wurden. 6 So mussten die Frauen z.B. im B. von den Angeschuldigten L. oder R. den Schlüssel holen, wenn sie sich mit einem Freier in die dafür vorgesehenen se- paraten Räumlichkeiten zurückziehen wollten. Eine gewisse Überwachung er- folgte auch durch Überwachungskameras, welche im S. und im B. installiert waren. Nach der Arbeit hatten sich die Frauen in der Regel in ihre Hotelzimmer zurück zu ziehen, d.h. es wurde darauf geachtet, dass sich die Frauen nicht privat mit Freiern trafen. Zu diesem Zweck wurden die im B. tätigen Prostituier- ten gemeinsam wieder ins Hotel G. geführt. Vorher hatten die Frauen abzu- rechnen, d.h. die Hotelzimmer zu bezahlen, wobei Gutschriften aus dem Ge- tränkekonsum in Abzug gebracht wurden. Hielten sich die Frauen nicht an die erwähnten Vorschriften, wurden ihnen durch die Angeschuldigten Bussen an- gedroht und mindestens von M. auch abgenommen. Die Mitangeschuldigten L. und R. bestreiten, selber Bussen ausgefällt zu haben. L. räumte aber ein, Bus- sen angedroht zu haben. R. machte geltend, er sei von M. aufgefordert worden, Bussen auszufällen, habe dies aber nie gemacht. Davon ist im Zweifel auszu- gehen. Den Frauen, welche ihren Zimmerpreis nicht entrichten konnten, wurden ab einer gewissen Höhe der Schulden die Pässe weggenommen. Die Mit- angeschuldigten L. und R. haben von diesen Passwegnahmen Kenntnis gehabt. Der Angeschuldigte L. hat selbst den Frauen teilweise auch die Pässe abgenommen (vgl. dazu Ziff. 1.4., S. 26, hiernach). Demgegenüber ist zu Gunsten von R. festzuhalten, dass von seiner Seite keine Passwegnahmen nachgewiesen sind (vgl. dazu Ziff. 1.4., S. 26, hiernach). In einzelnen Fällen kam es von den Angeschuldigten M. und L. auch zu tätlichen Übergriffen, wenn sich Frauen nicht an Weisungen hielten. Dabei spielt es kaum eine Rolle, wenn Tätlichkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum erfolgt sein sollten, da sich auch solche Übergriffe auf die Willensfreiheit der Prostituierten auswirken. 1.2. Tatbeitrag von L. und R. Aus den Aussagen der befragten Personen ergibt sich bezüglich der Rolle von L. folgendes: Der Angeschuldigte L. selbst beteuerte stets, er sei lediglich Be- fehlsempfänger von M. gewesen (vgl. z.B. pag. 1958, Z. 5 ff.). Dagegen wurde er von verschiedenen Personen als Stellvertreter von M., derjenige, der das sagen hatte, wenn M. nicht da war, die Nr. 2 hinter M. bezeichnet, so von Ro. (pag. 2400, Z. 29), St. (pag. 2433, Z. 61 ff.), K. (pag. 2725), B. (pag. 2788), P. (pag. 4737, Z. 12 ff., insbes. Z. 17 f.) und indirekt vom Ehepaar Z. (pag. 2556 ff. und pag. 2563). Weiter wird er auch von M. als sein Stellvertreter bezeichnet 7 (z.B. pag. 1491, Z. 40 ff.). S. bezeichnete den Angeschuldigten L. ebenfalls klar als die Nr. 2 (vgl. z.B. pag. 1744, Frage 15-17) und eigentlich, wenn auch we- niger deutlich und wenigstens zu Beginn des Verfahrens auch R. (pag 2070, Z. 75 ff.). Sowohl S. (weniger) als auch R. (ganz deutlich) nahmen ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die Rolle von L. zurück (pag. 4698, Z. 29 ff. und pag. 4784, Z. 11 ff.). Die tatnäheren Aussagen der Angeschuldigten S. und R. erscheinen aber wesentlich glaubhafter. Aus den Aussagen der befragten Personen ergibt sich bezüglich der Rolle von R. folgendes: Der Angeschuldigte R. selbst erklärte stets, er sei bloss Security im B. gewesen und habe keinerlei Entscheidungskompetenzen gehabt (z.B. pag. 4777, Z. 28 f.). M. sagte demgegenüber aus, dass R. gewisse Entschei- dungskompetenzen in Bezug auf Lokalschliessung, Getränke, gehabt habe (pag. 4693, Z. 5 ff.). S. erklärte, R.'s Aufgabenbereich habe sich aufs B. be- schränkt. Er sei dort für die Sicherheit und später zusätzlich für den Geschäfts- ablauf zuständig gewesen, wie die Erstellung der Tages- und Monatsabrech- nung (pag. 4699, Z. 2 ff.). Er wurde von den Barmaids und den Prostituierten als der „Normalste" bezeichnet (so z.B. St., pag. 2433). Er wird von den Mitan- geschuldigten nicht stark belastet. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Telefongesprächen ergeben einen guten Überblick über die Zusammenarbeit unter den vier Angeschuldigten (pag. 4839-4855). M. erscheint aufgrund der aufgezeichneten Telefongespräche als klarer Chef der drei Betriebe. Aus der Telefonkontrolle ergibt sich weiter, dass M. teilweise sagte, man solle mit L. schauen oder wo ersichtlich wird, dass auch L. informiert ist. Dann gibt es einige Telefongespräche vom 6. April 2004 zwischen L. und M., worin die Haltung von L. gegenüber den Frauen offenbart wird. Zudem wird ersichtlich, dass sich L. darum kümmerte, ob die Frauen ihre Schulden bezahlten. M. sagte dann auch zu L., er (L.) solle S. einen Zettel machen, so dass es offensichtlich Aufgabe von L. war S. anzuweisen, einen Zettel zu machen. Ebenfalls zeigt die Telefonkontrolle auf, dass auch R. Eigeninitiative ergriff und z.B. Vorschläge einbrachte, gewisse Entscheidungen selbständig traf, auch wenn er nachträglich M. darüber informierte. Die Telefongespräche zeigen somit deutlich, dass die vier Angeschuldigten sich untereinander informierten und alle gewisse Entscheidungen selber trafen, auch wenn sie M. jeweils darüber informierten. Sowohl L. als auch R. hatten Aufgaben inne, die über die eines „normalen" Security hinausgingen. 8 Fazit: Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, erscheint M. als klarer Chef in allen drei Betrieben. Aber auch die drei anderen Angeschuldigten (L., R. und S.) hatten in diesen arbeitsteilig organisierten Betrieben ihre klar umschriebenen Aufgaben und Funktionen. L. war der längste Vertraute von M. und aufgrund der befragten Personen auch der Stellvertreter von M. R. war ebenfalls nicht bloss als Security tätig, sondern verrichtete auch andere Aufgaben, wie z.B. Chauffeurdienste, Erstellung von Tagesabrechnungen. Ihre Aufgaben nahmen die drei Mitangeschuldigten zwar in hierarchischer Unterordnung wahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit M. Vor Ort handelten die drei Mitan- geschuldigten aber doch mehr oder weniger selbständig und in eigener Ver- antwortung. Sie waren die Platzhalter von M. im S. bzw. im B. Auch wenn sie in allen wichtigen Fragen, das OK von M. einholen mussten, hätte das System ohne sie nicht funktioniert. Sie alle beteiligten sich durch eigene Ideen, Vor- schläge, Weisungen an die Barmaids und die Prostituierten. Sie trugen auch durch gegenseitige Information zum Betriebserfolg bei. Sie stellen mittleres Ka- der dar, welches sich loyal und weitgehend unkritisch hinter das System M. ge- stellt und dieses System umgesetzt hat. Dabei ist klar, dass sie auf einer ande- ren Ebene mitgewirkt haben als M. Sie waren aber als Kader tätig mit Wei- sungsbefugnisen vor Ort. Bezüglich R. ist jedoch anzumerken, dass sich sein Tätigkeitsbereich auf das B. beschränkte (vgl. dazu z.B. pag. 4776, Z. 18 f.). 1.3. Zuführen in die Prostitution a) Zu Ziff. II.C.2.1.1 und Ziff. II.D.2.1.1 ÜB: Die Vorinstanz ging zu Recht zuguns- ten der Angeschuldigten davon aus, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich T. in ihrer Heimat bereits prostituiert haben könnte bzw. dass ihr wie auch allen Übrigen durch A. und Ri. vermittelten Frauen, mit- geteilt worden war, um welche Art von Arbeit es in den Betrieben des M. gehen würde und dass ihre Reaktion auch einfach aus Ungefallen über die konkreten Umstände in den Betrieben des M. derartig negativ ausgefallen sein könnte (pag. 4866 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen. b) Zu Ziff. II.C.2.1.2-2.1.4 und Ziff. II.D.2.1.2-2.1.4 ÜB: Die Vorinstanz ging auch unter diesen Punkten zugunsten der Angeschuldigten davon aus, dass sich die drei - damals noch minderjährigen - Frauen (B., K. und SI.) bereits mit Prostitution beschäftigt haben könnten, bzw. dass sie wussten, um welche Art von Ar- 9 beit es in den Betrieben des M. gehen würde (pag. 4869 ff.). Auch diese Aus- führungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. 1.4. Festhalten in der Prostitution Gemäss Zusatzantrag des Staatsanwaltes sind die Angeschuldigten auch we- gen Festhaltens in der Prostitution überwiesen worden. Bei der Begründung zum Zusatzantrag wird auf die Wegnahme von Pässen bis zur Abzahlung von so genannten Schulden verwiesen. Aufgrund der Aussagen der Angeschuldigten sowie weiterer Personen ist beweismässig davon auszugehen, dass den Prostituierten teilweise die Pässe abgenommen worden sind. Bezüglich L. ist davon auszugehen, dass er wusste, dass den Frauen teilweise die Pässe ab- genommen worden sind (vgl. dazu z.B. pag. 1929, Frage 17 sowie pag. 1972, Z. 23 ff. und Z. 30 ff.) und dass er den Frauen zum Teil auch selber die Pässe abgenommen hat (vgl. dazu z.B. pag. 1751, Frage 11, pag. 1880, Z. 19 ff. sowie pag. 2789). In Bezug auf R. ist davon auszugehen, dass er davon wusste, dass den Frauen die Pässe teilweise abgenommen wurden, dass er selbst aber nie einer Frau den Pass abgenommen hat (vgl. dazu z.B. pag. 2030, Z. 189 f., pag. 2039, Z. 191 ff. sowie pag. 2041, Z. 243 ff.). 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 195 StGB macht sich strafbar, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhän- gigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beein- trächtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) und wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Vorliegend kommen die Tatbestandsvarianten der Zuführung, der Überwa- chung, der Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution und des Festhaltens in der Prostitution in Frage. Zuführen ist mehr als bloss Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen. Es beinhaltet zu- mindest ein Drängen oder Insistieren oder eine sonstige Einwirkung von einer 10 gewissen Intensität. Allemal muss der Täter auf die Willensentscheidung der Prostituierten einwirken. Sie entscheidet nicht mehr aus freien Stücken. Wer hingegen bereits als Prostituierte gearbeitet hat, kann nicht mehr zugeführt werden, weil er schon drin ist (NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar II, a.a.O., N 11 f. zu Art. 195 StGB). Bei der Überwachung der Prostituierten sind Fälle gemeint, in welchen die Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt wird und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben kann. Die Prostituierte wird in irgendeiner Form durch den „Überwacher" beherrscht (vgl. z.B. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 8 zu Art. 195 StGB). Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzu- gehen hat, bzw., in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Zu den „anderen Umständen" gehören etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil (TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 195 StGB mit weiteren Hinweisen). Beim Festhalten in der Prostitution geht es um Fälle, in welchen der Täter die Prostituierte daran hindert, diese Tätigkeit auf- zugeben. Der Täter muss auf den Entschluss des Opfers, weiterzumachen, in einer Art und Weise einwirken, welche die Intensität der Nötigung nach Art. 181 StGB erreicht (TRECHSEL, a.a.O., N 10 zu Art. 195 StGB). 2.2. Zuführung in die Prostitution Die Vorinstanz ging gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis zutreffend zugunsten der Angeschuldigten davon aus, dass der Sachverhalt der Zuführung von T., B., K. und SI. nicht erstellt sei. Der Lebenssachverhalt in Bezug auf das Zuführen in die Prostitution deckt sich nicht vollständig mit demjenigen der Überwachung der Prostitution, was bereits in der separaten Umschreibung im Überweisungsbeschluss zum Ausdruck kommt. Die Kammer vertritt daher die Auffassung, dass in Bezug auf das mitüberwiesene Zuführen zur Prostitution Freisprüche erfolgen müssen, nachdem die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch in diesem Überweisungspunkt nicht gegeben sind. Da einzig die Angeschuldigten L. und R. in diesem Punkt die Appellation erklärt haben, können auch nur sie förmlich von diesem Vorwurf freigesprochen wer- 11 den. Die Angeschuldigten L. und R. sind daher vom Vorwurf der Zuführung von T., B., K. und SI. in die Prostitution freizusprechen. 2.3. Festhalten in der Prostitution Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine der Frauen, denen die Pässe weggenommen worden sind, wirklich aus der Tätigkeit der Prostitution hätte aussteigen wollen und dies auch tat- sächlich getan hätte. Die einzige Prostituierte, welche nachweislich aus dem Metier aussteigen wollte, war Z. Dieser war aber der Pass nicht weggenommen worden. Die übrigen Frauen wollten primär nicht aus der Prostitution aussteigen, sondern die Betriebe des M. verlassen. Der Lebenssachverhalt in Bezug auf das Festhalten in der Prostitution deckt sich auch hier nicht mit demjenigen des Überwachens. Nachdem die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch in Bezug auf das Festhalten in der Prostitution nicht vorliegen, müssen Freisprüche erfolgen. Da auch hier einzig die beiden Angeschuldigten L. und R. appelliert haben, können nur sie förmlich freigesprochen werden. Die beiden sind daher vom Vorwurf des Festhaltens in der Prostitution frei- zusprechen. 2.4. Überwachung und Bestimmung der Umstände der Prostitution Das Beweisverfahren hat ergeben, dass in den Betrieben des M. Anwesen- heitspflichten während der Öffnungszeiten der Etablissements bestanden, sich die Frauen im Voraus abmelden mussten, wenn sie frei haben wollten, sie die Betriebe während den Öffnungszeiten nicht frei verlassen durften, ohne sich abzumelden, sie mit dem Bus vom G. ins B. und am Abend wieder zurück ge- bracht wurden. Es bestanden überdies Preisvorschriften für die Liebesdienste. Weiter wurden verschiedene Verbote erlassen, so z.B. dass sie an der Bar nicht telefonieren durften, oder dass sie keine Freunde mit ins Zimmer nehmen durften. Die Verbote und Anwesenheiten wurden mit Kameras überwacht und kontrolliert, so zumindest im Falle von V., D. und Z. Auch durften die Frauen sich zum Teil in ihrer Freizeit nicht frei bewegen, so z.B. K. und B., die beson- ders überwacht wurden, weil sie noch minderjährig waren. Zudem wurden zur Durchsetzung der Verbote Bussen angedroht und auch ausgesprochen. Zum Teil wurden den Frauen die Pässe abgenommen, zumindest wenn sie Schulden hatten und teilweise wohl auch, damit sie nicht ohne weiteres weggehen 12 konnten. Die Frauen wurden zum Teil auch verbal bedroht bzw. zumindest an- geschrieen, „zusammengeschissen" und teilweise auch geschlagen. Es wurde weiter von M. bestimmt, wo sie zu arbeiten hatten. Es wurde z.B. auch darauf geachtet, dass Freundinnen nicht zusammen am gleichen Ort waren. M. verkehrte auch mit anderen Etablissements und verhandelte über die Frauen. Aufgrund der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGE 129 IV 81, 6S.44612000, S.570/1997, 6P.162/2001/6S.619.2001, 6P.39/2004/6S.107/2004) und Lehre ist davon auszugehen, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution in der Form der Überwachung und Bestimmung der Umstände der Prostitution grundsätzlich erfüllt ist. Dies wird denn auch von den Angeschuldigten L. und R. oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Es stellt sich nun aber die Frage, ob sich L. und R. als Mittäter oder Gehilfen schuldig gemacht haben. Damit jemand als Mittäter bestraft werden kann, genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, dass er bei der Planung oder Ausführung eines Deliktes in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Gehilfe ist demgegenüber, wer vor- sätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (TRECHSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 25 StGB). Der subjektive Tatbestand der Gehil- fenschaft fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt. Der Gehilfe braucht jedoch Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und es braucht auch keine „direkte psychische Beziehung zur konkreten Delikts-handlung" (TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 25 StGB). Gehilfe ist nur, wer objektiv und subjektiv einen untergeordneten Tatbeitrag leistet, der den Gehilfen als einen nebensächlichen Teilnehmer erscheinen lässt. Wer objektiv einen untergeordneten Beitrag leistet, subjektiv aber an der Tat oder am erzielten Vorteil erheblich interessiert ist, kann deswegen bereits als Mittäter verantwortlich werden (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 27.10.1982 i.S. C. und vom 18.4.1990 i.S. N.). Gleiches gilt für den, der objektiv an der Tatausführung in massgebender Weise mitwirkt, ohne subjektiv am erzielten Vorteil erheblich interessiert zu sein (TRECHSEL/NoLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4.Auflage, Zürich 1994, S. 161, wonach objektive und subjektive Faktoren sich gegenseitig vertreten können). Für solche nur oder erst während der Ausführungshandlung geleistete Hilfe ist Mittäterschaft jedoch nur an- 13 zunehmen, wenn der Tatbeitrag so wesentlich ist, dass ohne ihn das Delikt des Haupttäters nicht oder nicht in der tatsächlich erfolgten Art oder Intensität zustande gekommen wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, N 58, S. 326; BGE vom 18.4.1990 i.S. N.). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Angeschuldigten L. und R. mittleres Kader darstellten, welches sich loyal und weitgehend unkritisch hinter das System M. gestellt und dieses System umgesetzt hat. Dabei ist klar, dass sie auf einer anderen Ebene mitgewirkt haben als M. Sie waren aber als Kader tätig mit Weisungsbefugnissen vor Ort. Die Angeschuldigten L. und R. haben deshalb derart massgeblich an diesem System mitgewirkt, dass sie als Haupt- beteiligte dastehen und wegen Mittäterschaft schuldig zu erklären sind. In sub- jektiver Hinsicht geht die Kammer von sog. sukzessiver Mittäterschaft aus, d.h. die Angeschuldigten L. und R. haben sich erst später durch konkludentes Ver- halten dem Vorsatz von M. angeschlossen, haben dagegen bei der Beschluss- fassung betreffend dem System M. nicht mitgewirkt. Der Angeschuldigten L. als Stellvertreter von M. ist daher der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB, in den Fällen von Ziff. 11.0.2.2. ÜB, so insbesondere begangen z.N. von T., L., B., K., SI., D. und V. schuldig zu sprechen. Der Angeschuldigte R. war dagegen gemäss Beweisergebnis einzig im B. tätig. Er hat überdies in Bezug auf die Förderung der Prostitution an der Be- schlussfassung betreffend dem System M. nicht mitgewirkt. Bei ihm liegt wie zuvor bereits erwähnt, eine sog. sukzessive Mittäterschaft vor, d.h. er hat sich erst später durch konkludentes Verhalten dem Vorsatz M.'s angeschlossen. Solch schlüssiges Verhalten lässt sich dem Angeschuldigten R. allerdings nur im B. bzw. bezüglich der Frauen, die sich dort prostituiert haben nachweisen. Im S. war R., der im Auftragsverhältnis eingesetzt war, offenbar nie längere Zeit tätig. Der Angeschuldigte R. ist daher vom Vorwurf der Förderung der Prostitu- tion gemäss Art. 195 Abs. 3 StrV bezüglich T. und V. freizusprechen. Die Ver- teidigung hat auch hinsichtlich L. einen Freispruch beantragt. Diese Frau hat al- lerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch im B. prostituiert und den Angeschuldigten R. gekannt hat (pag. 3151), weshalb hier kein Freispruch erfolgen kann. Er ist demgegenüber der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB, in den Fällen von Ziff. II.D.2.2.1it. a bis i. sowie 2.2.2-2.2.6 ÜB, so insbesondere begangen z.N. von L., B., K., SI. und D. schuldig zu sprechen. 14 IV. ZUM VORWURF DES MENSCHENHANDELS 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1 1. Die Vermittlung von Frauen In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen und wird von M. nun auch anerkannt, dass er A. und U. für die Vermittlung von Frauen diverse Geldbeträge zukommen liess und die erwähnten Personen verschiedene Frauen für die Betriebe des M. anwarben bzw. entsprechendes versuchten (vgl. dazu die Ausführungen von FS A. im schriftlichen Parteivortrag, pag. 5346; die Aussagen von A., pag. 2145 ff. und pag. 2173, Rs., pag. 2386 ff., L., pag. 3039 f., T., pag. 2463 und pag. 2475 ff., K., pag. 2733, B., pag. 2783, S., pag. 1761 f. und pag. 1873 ff., M., pag. 1663 ff. sowie den Überweisungsbeleg M. an A., pag. 101463 in Band F und SMS von U. an M., pag. 1405). Folgende Sachverhalte sind damit beweismässig erstellt: M. hat mit A. gegen Ende Januar 2003 vereinbart, dass diese eine unbe- stimmte, möglichst grosse Anzahl Frauen für die Betriebe von ihm anzu- werben versuche und dass sie dafür etwas erhalten werde, worauf A. in Riga mindestens eine Frau erfolglos anzuwerben versuchte (Ziff. II.A.3.1 ÜB). M. hat im Februar/anfangs März 2003 von A. vier Frauen (T., L., Si. und eine unbekannte Ludmilla) für Fr. 3'000.-- vermittelt erhalten und die vier Frauen in seinen Lokalen der Prostitution zugeführt (Ziff. II.A.3.2 ÜB). M. hat im Zeitraum Frühjahr 2003 bis längstens am 20. April 2004 von U. gegen ein unbekanntes Entgelt, K. und B. vermittelt erhalten und die beiden jungen Frauen alsdann in seinen Betrieben der Prostitution zugeführt. 1.2. Die soziale und wirtschaftliche Situation sowie das Alter der Frauen a) Zu Ziff. II.A.3.1 & 3.2 ÜB: Zugunsten des Angeschuldigten M. ist davon auszugehen, dass die Frauen wussten, dass sie sich in der Schweiz prostituieren werden und sie in diesem 15 Sinne freiwillig gekommen sind. Es ist daher der Frage nachzugehen, wie es um die soziale und wirtschaftliche Situation der angeworbenen Frauen stand. T. führte aus, sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Der Vater sei im Gefäng- nis und die Mutter Alkoholikerin gewesen. Aufgewachsen sei sie bei einer Ver- wandten. Mit 17 Jahren sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt, weil die Verwandte verstorben sei. Sie habe für sich und die Mutter Geld verdienen müssen. Mit 19 Jahren habe sie ihre Tochter bekommen. Der Vater des Kindes sei verstorben. Sie habe sich, die Tochter und die Mutter mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Sie habe immer zu wenig Geld zum Leben gehabt. Sie habe als Kioskverkäuferin im Monat ca. $ 100.--/120.-- verdient. Daneben habe sie noch Nebenjobs übernommen. Wenn sie sage, dass sie ihre Mutter und ihre Tochter finanziell habe über Wasser halten könne, dann meine sie, dass es oft Tage gegeben habe, an welchen sie selber nichts gegessen habe. Ihre Tante habe ihr oft Kleider oder zu Essen gegeben. Sie habe einfach immer geschaut, dass ihre Tochter etwas zu Essen habe. Die Miete ohne Nebenkosten und ohne Strom habe ca. $ 120.-- pro Monat ausgemacht. Sie habe dann einen Mann in der Disco kennen gelernt, der ihr das Angebot gemacht habe, in der Schweiz zu arbeiten und viel zu verdienen. Er habe ihre schwierige Lage gekannt. Sie habe die Arbeit in der Schweiz angenommen, weil sie in einer elenden Situation gewesen sei (pag. 2462 f. und pag. 2474 ff.). L. erklärte, dass sie keine leichte Kindheit gehabt habe, da sie in einem Kin- derheim aufgewachsen sei (beim Beantworten dieser Frage bricht sie in Tränen aus). Sie habe die Mittelschule besucht, danach habe sie als Schneiderin gear- beitet. Sie habe für ihre Arbeit immer einen niedrigen Lohn erhalten. Sie habe im Alter von 20 Jahren geheiratet. Sie und ihr Mann hätten ein Kind. Sie hätten schwere Beziehungsprobleme (pag. 3152). Sie habe damals mit A. und Ri. ge- sprochen und dabei erwähnt, dass sie Geld benötige. Worauf A. ihr gesagt ha- be, sie kenne einen Mann (M.), der ihr materiell helfen könne (pag. 3039). Si. sagte, sie sei in Riga aufgewachsen. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen und habe die Familie vor ca. 8 Jahren verlassen. Sie hätten in der Familie immer eine schwierige finanzielle Lage gehabt. Nach 8 Jahren Schule habe sie ange- fangen zu arbeiten und zwar als Krankenpflegerin, Köchin und auch in einem Geschäft. Vor ca. einem Jahr sei sie nach Jekabpils umgezogen. Hier wohne sie nun in einer Wohnung zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Kind, das va- terlos sei. In allen Arbeitsstellen habe sie einen niedrigen Lohn bezogen, der zur Deckung ihrer Lebenskosten nicht ausreichend gewesen sei. Seitdem sie 16 nach Jekabpils umgesiedelt sei, habe sie keine bezahlte Stelle gehabt. In fi- nanzieller Hinsicht würden ihr ihre Geliebten eine Unterstützung leisten (pag. 3180). A. führte aus, das Leben bei ihnen sei hart und es gebe keine andere Möglich- keit, um Geld zu verdienen. Die Armut sei sehr gross, sie denke schon, dass die Frauen diese Arbeit aus der Not heraus gemacht hätten (pag. 2146). Diese Frauen seien wegen Geldproblemen gekommen, da man in Lettland nicht genug Geld verdienen könne, um zu leben und zu existieren (pag. 2174). Dem Bericht der Kantonspolizei vom 25. April 2005 ist zu entnehmen, dass die lettische Währung hart sei, es an Arbeitsplätzen mangle, Luxusartikel auf westlichem Preisniveau seien und Wohnungsmieten den grössten Teil der oh- nehin geringen Einkommen vieler Letten auffressen würden. So verdiene eine Marktfrau in Riga ca. 4-6 Fr. pro Tag, ein Ermittler bei der lettischen Kripo ca. 745 Fr. pro Monat. Polizisten mit Familie hätten oft einen zweiten Job. Bis vor wenigen Jahren seien rund 80 % der jungen lettischen Prostituierten aus der Region Daugavpils gekommen. Eine Region mit grossen wirtschaftlichen Prob- lemen, hoher Arbeitslosigkeit und minimen Ausbildungsmöglichkeiten. Geld zu haben bedeute dort, leben bzw. überleben zu können. Das statistische Monats-Durchschnittseinkommen betrage in Lettland nur um die 270 Euro (pag. 3121 f.). Beweismässig ist davon auszugehen, dass sich die vorgenannten Frauen auf- grund ihrer schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu Hause auf die Stelle bei M. eingelassen haben, sie mithin aus der Not heraus gehandelt haben. b) Zu Ziff. II.A.3.3 ÜB: Zugunsten des Angeschuldigten M. ist auch hier davon auszugehen, dass die beiden jungen Frauen wussten, dass sie sich in der Schweiz prostituieren wer- den. Bezüglich K. ist festzuhalten, dass sie bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz noch nicht 16-jährig, bei ihren weiteren Einreisen noch nicht 18-jährig gewesen ist. Zu ihren finanziellen Verhältnissen zu Hause, führte K. aus, dass sie zu Hause keinesfalls Geldnot gelitten hätten, die sie gezwungen hätten, in die Schweiz zu fahren, um zu verdienen. Sie sei eher neugierig gewesen und habe 17 auch das Geld für sich haben wollen (pag. 2720). Zur Prostitution habe sie die Situation motiviert, dass sie das Geld für ihren eigenen Bedarf habe verdienen wollen (pag. 2725). B. war bei ihren Einreisen, abgesehen von ihrer letzten, noch nicht 18-jährig. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erklärte sie, dass ihre Mutter arbeitslos und beim Arbeitsamt registriert sei. Sie habe deshalb etwas dazu verdienen wollen und habe einen Kollegen anfangs August 2003 angefragt, ob er ihr eine Stelle vermitteln könnte. So sei sie dann zu M. gekommen. Sie habe die Trans- portkosten aufgrund der schwierigen Finanzlage ihrer Familie nicht bezahlen können, worauf der Vermittler ihr diese vorgeschossen habe. Durch das ver- diente Geld, habe sie die Wirtschaftslage der Familie etwas verbessern können. Sie habe sich so besser um ihre Mutter kümmern können und habe mit diesem Geld zuhause alles bezahlt. Nachdem das Geld ausgegangen sei, habe sie sofort M. angerufen und gesagt, dass sie wieder kommen wolle. Zu dieser Arbeit habe sie nur die triste Finanzlage ihrer Familie bewogen, sonst hätte sie dies nie gemacht. Sie habe mit dem Geld ihre Mutter und Geschwister un- terstützen können (2782 ff.). Beweismässiq ist davon auszugehen, dass die beiden jungen Frauen bei ihren Einreisen - abgesehen von der letzten Einreise von B. - noch nicht volljährig gewesen sind. Bezüglich B. ist überdies davon auszugehen, dass sie sich aus der Not heraus zur Arbeit bei M. entschlossen hat. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeine Ausführungen Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Wer Anstalten zum Menschenhandel tritt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Abs. 2). Art. 182 Abs. 1 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wer als Anbie- ter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Handelt es sich beim Opfer um eine 18 unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs. 2). Geschütztes Rechtsgut des Art. 196 aStGB (resp. Art. 182 StGB) ist die Hand- lungsfreiheit der gegen ihren inneren Willen der Prostitution zugeführten oder in ihr festgehaltenen Personen. Die Bestimmung zielt also auf Personen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituierten ausnützen. Unter Handel wird gemeinhin das Austauschen und Zugänglichmachen von Gütern verstanden. Das ist auch im Menschenhandel nicht anders. Handel heisst in erster Linie anbieten, beschaffen, vermitteln, verhandeln, verkaufen und übernehmen, unbeachtet der formaljuristischen Grundlage oder Einordnung des Geschäfts in einen komplexeren Transaktionsablauf. Unter den Begriff des Handelns nach Art. 196 aStGB (resp. Art. 182 StGB) sind deshalb auch weitere, mit dem reinen Handel eng zusammenhängende Handlungsakte zu subsumieren; wie etwa das Befördern, Transportieren oder Liefern. Auch das Anstalten treffen zu Menschenhandel steht gemäss Art. 196 Abs. 2 aStGB (resp. Art. 182 StGB) unter Strafe. Als solche Vorbereitungshandlungen sind unter Umständen der Aufbau einer Organisation, das Herstellen von Geschäftsbeziehungen oder das Einrichten einer Kommunikationsstruktur und Anbieten im Internet denkbar. Da auch hier ein Ausufern des Tatbestandes zu verhindern ist und aus Abs. 2 kein eventualvorsätzliches Gesinnungsdelikt werden darf, muss die Vorbereitungs- handlung von einer gewissen Erheblichkeit sein und in einem klar erkennbaren Bezug zum Menschenhandel stehen (SCHWAIBOLD/MENG, Basler Kommentar II, a.a.O., N 7, 10 und 17 zu Art. 196 StGB). In BGE 128 IV 117 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt sei, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese Tä- tigkeit sei nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Ver- hältnisse bedingt sei. Es sei in einem solchen Falle das Einverständnis nicht zu vermuten, sondern von einer - widerlegbaren - Vermutung des fehlenden Ein- verständnisses auszugehen. Der neu in Kraft getretene Art. 182 StGB hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach früherer Rechtsprechung des Bun- desgerichts war nur strafbar, wer mit Frauen tatsächlich Handel trieb, nicht a- ber, wer sie zum Einsatz im eigenen Bordell anwarb. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im gleichen Entscheid einer Überprüfung unterzogen und geändert. Seither ist auch derjenige strafbar, der im Ausland Prostituierte 19 für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet. Der erwähnte Entscheid betrifft Frauen aus Osteuropa, insbesondere solche aus Lettland. Im Entscheid 129 IV 81 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. 2.2. In Concreto a) Zu Ziff. II.A.3.1 & 3.2 ÜB: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die vier von A. vermittelten Frauen in den Betrieben des M. - unter Einschränkung ihrer Bewegungs- und Entschei- dungsfreiheit - der Prostitution zugeführt wurden. Weiter ist beweismässig er- stellt, dass die durch A. vermittelten Frauen aus Lettland und gemäss eigenen Aussagen aus schwierigen Verhältnissen stammen. Es ist daher davon auszu- gehen, dass die Einwilligungen dieser Frauen in die Tätigkeit als Prostituierte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unwirksam sind, da sie auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, mithin aus der Not heraus gehandelt worden ist. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung muss deshalb in den Fällen, in welchen A. Frauen vermittelt hat bzw. zu vermitteln versucht hat, ein Schuldspruch erfolgen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Selbstbe- stimmungsrechts dieser Frauen problematisch sein kann. Gerade bei Schwel- lenländern, die sich in wirtschaftlicher Entwicklung befinden, wird sich die Frage stellen, wie lange die durch das Bundesgericht aufgestellte Vermutung des feh- lenden Einverständnisses aufrecht erhalten bleiben kann. Angesichts der Aktu- alität der erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide drängt sich in casu aber noch keine Überprüfung dieser Rechtsprechung auf. Mit der Verteidigung ist aber davon auszugehen, dass ein Täter in einer solchen Konstellation, d.h. wenn er die Frauen, die zur Prostitution angeworben werden sollen, nicht persönlich kennt, in subjektiver Hinsicht i.d.R. eventualvor-sätzlich handelt. Der Angeschuldigte M. ist daher des Menschenhandels, mehrfach und eventualvorsätzlich begangen, einerseits z.N. von unbekannten Frauen (Vorbereitungshandlungen) und andererseits z.N. von T., L., Si. und einer unbekannten Ludmilla schuldig zu sprechen. b) Zu Ziff. II.A.3.3 ÜB: 20 Auch K. und B. wurden - unter Einschränkung ihrer Bewegungs- bzw. Ent- scheidungsfreiheit - in den Betrieben des M. der Prostitution zugeführt, nachdem sie ihm von U. vermittelt worden sind. Gemäss der Botschaft über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens ge- gen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg vom 26.10.2005 (SR 05.074) ist eine allfällige Zustimmung eines Kindes a priori unwirksam. Ein Kind kann schon aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des ZGB keine rechtswirksame Zustimmung geben. Als Kind gilt dabei jede Person unter 18 Jahren. K. war bei ihrer ersten Einreise noch nicht einmal 16-jährig und bei ihrer letzten am 2. Februar 2004 war sie noch nicht 18-jährig. Sie führte zwar selbst aus, sie sei freiwillig in die Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit konnte sie jedoch nicht wirksam in die Tätigkeit als Prostituierte einwilligen, womit ihre Zustimmung rechtlich unwirksam ist. B. war bei ihren Einreisen, abgesehen von ihrer letzten Einreise am 10. April 2004, ebenfalls noch nicht 18-jährig. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit liegt auch bei ihr keine gültige Einwilligung vor. Bei B. ist überdies von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, womit ihre Einwilligung auch unter diesem Titel unwirksam, weil aus der Not heraus erfolgt ist. Es hat damit ein Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte M. eventualvorsätzlich gehandelt hat, da er bei der „Bestellung" der beiden jungen Frauen nicht wusste, dass die beiden noch minderjährig sind. V. ZUM VORWURF DES BETRUGS UND DER URKUNDENFÄLSCHUNG, Z.N. DER S. M. AG 1. Sach verh alt und B e we is würdigung Der Überweisungsbeschluss wirft M. unter den Titeln des Betrugs und der Ur- kundenfälschung vor, er habe S. beauftragt, unter falschen bzw. fiktiven Identi- 21 täten mehrere Verträge über den Bezug von Dienstleistungen im Bereich der Mobilkommunikation abzuschliessen, worauf S. durch Verwendung der fiktiven Namen und Adressen von „R., K., H., W. sowie M." insgesamt fünf Verträge über den Bezug von Dienstleistungen im Bereich der Mobilkommunikation ab- geschlossen und diese selbst bzw. evtl. durch einen unbekannten Dritten habe unterzeichnen lassen, wodurch die S. M. AG über die Identität und den Zah- lungswillen der Vertragspartner getäuscht und veranlasst worden sei, Fernmel- dedienstleistungen zu erbringen, welche in der Folge, wie beabsichtigt gewesen sei, nicht bezahlt worden seien (pag. 4167 und pag. 4167 f.). Beweisschluss: Die Aussagen von S. sind - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - präzise, ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, so dass sie ins- gesamt als glaubhaft erscheinen und darauf abgestellt werden kann. S. führte nun nie aus, er habe von M. zum Abschluss von Natelverträgen einen Auftrag resp. einen Befehl erhalten. Er erklärte auch nie, M. habe ihm gesagt, er solle Natelverträge unter fiktiven Namen abschliessen. Er führte lediglich aus, M. habe ihn gefragt, ob er etwas machen könnte. Es ist damit zugunsten von M. davon auszugehen, dass er S. keinen direkten Auftrag zum Abschluss fiktiver Natelverträge gegeben hat. Es fehlen vorliegend Anhaltspunkte, die einen sol- chen Auftrag belegen würden. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung ist überdies festzuhalten, dass Unsicherheit darüber besteht, ob der Angeschuldigte M. die mit fiktiven Namen versehenen Abonnementsverträge mit der S. M. AG ü- berhaupt gesehen hat. S. machte zwar geltend, er habe die Verträge ins Büro im S. gelegt. Tatsache ist allerdings, dass die Verträge anlässlich der Haussuchung im Restaurant G. sichergestellt worden sind. Es lässt sich jedenfalls nicht zweifelsfrei nachweisen, dass M. die Verträge mit Unterschriften versehen hat bzw. versehen liess. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass S. in punkto Urkundenfälschung kein unbeschriebenes Blatt ist. Der Angeschuldigte M. ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend S. M. AG freizusprechen. In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs kann abschliessend noch festgehalten werden, dass es auch an einer arglistigen Täuschung fehlen würde. Der Mitarbeiter der S. M AG hat offenbar die fraglichen Verträge bzw. die falschen Personendaten durch S. einfach entgegen genommen, ohne dass er die Identität des Vertragspartners irgendwie überprüft hätte. Die S. M. AG hat damit ele- 22 mentarste Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Nach dem Grundsatz der Op- fermitverantwortung entfällt bei solchem Selbstverschulden des Opfers die Arg- list (vgl. dazu z.B. BGE 126 IV 165, Erwägung 2; CASSANI, Der Begriff der arg- listigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 (1999), S. 152 ff. oder WIPRÄCHTIGER in: AJP 1999, S. 383). VI. STRAFZUMESSUNG 1. Zum anwendbaren Recht Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist mit Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden. Überdies wurde die Bestimmung des Menschenhandels neu gestaltet. Die den Angeschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen liegen vor diesen Revisionen. Damit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB besagt, dass grundsätzlich derjenige Rechtssatz zur Anwendung kommt, der im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte (Rückwir- kungsverbot im Strafrecht). Abs. 2 lautet dagegen: „Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist." Es handelt sich dabei um den Grundsatz der lex mitior, das heisst, es kann trotz des grundsätzlichen Rückwirkungsverbotes im Strafrecht ein Rechtssatz angewendet werden, der im Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft war, wenn der Täter dadurch milder bestraft werden kann. Der Vergleich der Strafnormen ist dabei nach der konkreten Methode vorzunehmen, d.h. es hat eine Beurteilung des Sachverhalts und der Sanktion nach altem und neuem Recht zu erfolgen (TRECHSEL, a.a.O., N 11 zu Art. 2 aStGB sowie PETER POPP, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 2 aStGB). 23 2. Beurteilung nach altem Recht 2.1. Allgemeine Ausführungen a) Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Er- folges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 8 E. 3 a/aa, 117 IV 114 E. 1). Gemäss BGE 117 IV 112 ff. (bestätigt in BGE 118 IV 14, 18 und 21 sowie 120 IV 71) hat die Begründung der Strafzumessung in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zu nennen und die Tat- und Täterkomponenten zu erörtern. Die Tatkomponente beinhaltet das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnisse sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. b) Beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen oder Strafbe- stimmungen, d.h. in Fällen der so genannten Real- oder Idealkonkurrenz, sieht Art. 68 Ziff. 1 aStGB eine Strafschärfung im Sinne des Asperationsprinzips vor. Nach dieser Bestimmung hat der Richter bei der Festlegung der Sanktion von der schwersten Tat auszugehen und die für sie auszufällende Strafe angemessen zu erhöhen. Er kann jedoch die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe nicht um mehr als die Hälfte heraufsetzen und ist dabei überdies an das gesetzliche Höchstmass der betreffenden Straftat gemäss Artikel 35, 36 oder 39 aStGB gebunden. Die schwerste Tat ist anhand der abstrakten Strafdrohungen des Gesetzes zu ermitteln, wobei vorab die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft) entscheidet. 24 c) Wird eine Strafbare Handlung des fünften Titels des Strafgesetzbuchs (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe gemäss Art. 200 aStGB erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. d) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 aStGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlichen oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren. e) Gemäss Art. 69 aStGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an. 2.2. In concreto a) Strafrahmen Die Angeschuldigten haben durch mehrere Handlungen auch mehrere Straftat- bestände erfüllt. Das Gericht hat die Täter deshalb zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und deren Dauer angemessen zu erhöhen, wobei es das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen kann (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Weiter findet bei allen drei Angeschuldigten Art. 200 aStGB strafschärfend Anwendung. Beim Angeschuldigten M. ergibt sich der Strafrahmen aus Art. 196 aStGB (Menschenhandel), der eine Strafe von Gefängnis nicht unter 6 Monaten bis maximal 20 Jahre Zuchthaus vorsieht. Aufgrund der gemeinsamen Begehung kommt der Strafschärfungsgrund von Art. 200 aStGB und aufgrund der Delik- temehrheit derjenige von Art. 68 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung. Diese Straf- 25 schärfungsgründe finden indessen nur noch straferhöhend Anwendung, da der Strafrahmen gegen oben mit 20 Jahren schon maximal offen ist. Strafmilde- rungsgründe liegen nicht vor. Bei den Angeschuldigten L. und R. ergibt sich der Strafrahmen aus Art. 195 aStGB (Förderung der Prostitution), welcher eine Strafe von 3 Tagen Gefängnis bis 10 Jahre Zuchthaus vorsieht. Bei ihnen ist ebenfalls sowohl Art. 68 Ziff. 1 aStGB als auch Art. 200 aStGB anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Strafrahmen von 4 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. b) Tat- und Täterkomponenten sowie Verschulden und Strafe Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 4950 ff.). Zu berücksichtigen ist aber in grundsätzlicher Hinsicht - dies hat die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu wenig getan -, dass es auch die zulässige Förderung der Prostitution gibt, d.h. der Betrieb von Kontaktbars und Bordellen ist nicht per se verboten. Erst dort, wo die Ein- wirkung auf die Willensbildung der Prostituierten ein gewisses Mass über- schreitet, wird der Betrieb entsprechender Etablissements illegal. Dabei be- steht naturgemäss eine gewisse Grauzone, in der sich Betreiber von solchen Lokalen bewegen. Verschuldensmässig darf aber zu Lasten der Angeschuldigten nur berücksichtigt werden, was klar nicht mehr im legalen Bereich liegt. Am schwersten wiegt dabei der Umstand, dass die Angeschuldigten minderjährige Frauen in den Betrieben arbeiten liessen. Weiter fallen folgende Umstände und insbesondere die Kombination dieser Umstände ins Gewicht, so die Überwachung und Kontrolle der Frauen, der Erlass von Verboten, das Bussensystem, die Abnahme der Ausweispapiere, die Schläge, die Bestimmung der Arbeitszeiten, die Anwesenheitspflicht, die überhöhten Zimmermieten, das Ausleihung der Frauen an andere Etablissements, der Umstand, dass keine Eigengeschäfte erlaubt waren und dass sexuelle Wünsche der Kunden erfüllt werden mussten. Die Verteidigung hat jedoch mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass sich viele Frauen aus freien Stücken immer wieder in den Betrieben von M. prostitu- iert haben. Zudem ist beim Angeschuldigten M. zu berücksichtigen, dass die 26 Praxis des Bundesgerichts heute punkto Menschenhandel Handlungen verbietet, welche noch vor wenigen Jahren nicht strafbar waren. Sowohl hinsichtlich der Förderung der Prostitution als auch des Menschenhan- dels liegen in casu Beeinträchtigungen der Willensfreiheit der Prostituierten vor, welche zwar ganz klar im illegalen Bereich liegen, aber es kommen in der Praxis weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen vor. Mit anderen Worten, es liegen - mit Ausnahmen - nicht sehr schwere Formen von Menschenhandel und Förderung der Prostitution vor. Bei den sexuellen Handlungen mit Kind ist zu berücksichtigen, dass sich das betroffene knapp 16-jährige Mädchen prosti- tuieren wollte. Auch die anderen strafbaren Handlungen, deren sich der Ange- schuldigte M. schuldig gemacht hat, fallen verschuldensmässig nicht überaus stark ins Gewicht. Im Quervergleich mit der Strafzumessungspraxis in anderen Fällen und in anderen Kantonen (vgl. dazu insbesondere BGE 129 IV 81 und 6P.39/2004/6.S.107/2004, oder auch BGE 125 IV 269, 126 IV 225, 128 IV 117, 6S.143/2006, 6S.446/2000, 6P.162/2001/6S.619/2001) hat die Vorinstanz ex- emplarisch harte Strafen ausgefällt, die es nach Auffassung der Kammer zu korrigieren gilt. Im Rahmen des zu hohen Niveaus resp. mit Ausnahme der einleitend erwähn- ten Kriterien hat die Vorinstanz aber die einzelnen Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich richtig gewürdigt, so dass darauf verwiesen werden kann (pag. 4950 ff.). Die Kammer ist daher der Ansicht, dass die Abstufungen bei den Strafen, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, annährend übernommen werden können. Verschuldensmässig fällt vorallem ins Gewicht, dass der Angeschuldigte M. - zwar eventualvorsätzlich - minderjährige Frauen beschafft hat und die drei An- geschuldigten diese dann direktvorsätzlich in den Betrieben eingesetzt haben. Es waren allerdings minderjährige Frauen, die sich prostituieren wollten. Daneben gewichten bei den Angeschuldigten M. und L. auch die tätlichen Übergriffe und Passwegnahmen, wobei diese Umstände - soweit strafbegrün- dend - nicht doppelt verwertet werden dürfen. Alle Angeschuldigten verfügten zudem - zwar mit Abstufungen - über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Grosse Einsicht in ihr Unrecht haben die Beteiligten zudem bis zum erstin- stanzlichen Verfahren nicht gezeigt, was einen grossen Geständnisbonus ver- unmöglicht. Sämtliche Angeschuldigten sind nicht vorbestraft und verfügen ü- ber einen guten Leumund bzw. gute Führungsberichte. Erfreulich ist auch, 27 dass sich die Angeschuldigten beruflich einer neuen Branche zugewendet ha- ben. Die Kammer erachtet daher unter Berücksichtigung aller Umstände Freiheits- strafen von 4 Jahren für den Angeschuldigten M., 22 Monaten für den An- geschuldigten L. und 14 Monaten für den Angeschuldigten R. als angemes- sen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht bei allen drei Angeschuldigten nichts entgegen. Die 14-monatige Freiheitsstrafe des Angeschuldigten R. ist überdies bedingt auszusprechen, da weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas entge- gen steht. Er ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen, hat eine feste Anstellung bei der Post und sein Teilgeständnis dokumentiert zumindest eine gewisse Reue und Einsicht. Die Probezeit wird auf das ge- setzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. Beim Angeschuldigten M. ist überdies obligatorisch eine Busse auszufällen, welche aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wird. 3. Beurteilung nach neuem Recht a) Strafrahmen, Tat- und Täterkomponente sowie Verschulden und Strafe Mit Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt eine Unterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthausstrafen weg, und es gibt formal nur noch die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Der Strafrahmen ändert sich dadurch nicht, sondern lediglich die Terminologie. Die Tat- und Täterkomponenten ändern ebenfalls nicht, so wenig wie ihre Gewichtung im vorliegenden Fall. Die Strafe ist wegen Konkurrenz mehrerer Straftaten zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB) und überdies ist auch unter neuem Recht Art. 200 StGB zu beachten. Zur Änderung der Bestimmung des Menschenhandels vgl. nachfolgend Ziff. 4, S. 42. 28 Auch unter neuem Recht erscheinen deshalb Freiheitsstrafen von 4 Jahren für den Angeschuldigten M., 22 Monaten für den Angeschuldigten L. und 14 Monaten für den Angeschuldigten R. als angemessen. b) Bedingter und teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit ist zum einen ein bedingter Vollzug nun bis zu 2 Jahren möglich und zum andern enthält die Bestimmung nicht mehr wie der bisherige Art. 41 aStGB eine Kann-Formel, was bedeutet, dass jede unbegründete Verweigerung des bedingten Vollzuges unzulässig ist. Mit andern Worten heisst das, dass nach neuem Recht der be- dingte Vollzug nicht verweigert wird, weil keine gute Prognose gestellt werden kann, sondern weil eine schlechte gestellt wird (vgl. z.B. PIGNAT/KUHN, in: ZStrR 122/2004 S. 258). Weiter besagt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben könne, wenn dies notwendig sei, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Beim Angeschuldigten M. steht mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug zur Diskussion. Beim Angeschuldigten R. ist auch unter Anwendung des neuen Rechts - mit der obgenannten Begründung - der bedingte Vollzug zu gewähren. Beim Angeschuldigten L. ist, da er zu einer Strafe von 22 Monaten verurteilt wurde und ihm keine schlechte Prognose gestellt werden muss, der bedingte Vollzug nun ebenfalls möglich. Er ist nicht vorbestraft, lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen, arbeitete nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft als Automechaniker in Matzendorf und hat - nachdem ihm diese Stelle gekündigt wurde - bereits eine neue Stelle in Aussicht. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. 29 4. Fazit Beim Angeschuldigten M. zeigt der konkrete Vergleich, dass das Ergebnis bei beiden Beurteilungen dasselbe ist. Es liegt somit keine lex-mitior-Situation vor und es ist das bisherige Recht anzuwenden. Die Sanktion lautet damit auf 4 Jahre Zuchthaus. Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass neben der Anwen- dung des alten AT StGB auch der alte Artikel des Menschenhandels, nämlich Art. 196 StGB, Anwendung findet. Er sah nämlich im Gegensatz zum neuen Art. 182 StGB bei Unmündigen und bei Gewerbsmässigkeit keine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Beim Angeschuldigten R. ist ebenfalls das zur Begehungszeit geltende Recht anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Die Strafe lautet damit auf 14 Monate Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Dagegen ist beim Angeschuldigten L. das neue Recht das Mildere, da ihm unter diesem der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, womit es anzuwenden ist. Er ist daher zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu verurteilen. VII. EINZIEHUNG UND RETENTION VIII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IX. WEITERE VERFÜGUNGEN X. URTEILSDISPOSITIV 30