Als Folge des freisprechenden Erkenntnisses betreffend Art. 35 DSG und Art. 321 StGB bleibt auch kein Raum für einen Schuldspruch nach Art. 179novies StGB, da hierbei eine unbefugte Datenbeschaffung vorausgesetzt wird. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein „Beschaffen“ der besonders schützenswerten Personendaten im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen hätte, wird hierbei doch ein Überwinden oder Umgehen der Zugangsperre verstanden (BSK StGB II-VON INS/WYDER, N 18 zu Art. 179novies). 19