Aufgrund des Gesagten ist der Freispruch des Angeschuldigten S. vom Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses zu bestätigen. Mangels strafbarer Haupthandlung sind auch die Angeschuldigten M. und Sch. vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses freizusprechen. 18 3. unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)