Ganz wesentlich erscheint der Kammer schliesslich auch der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass auch hier ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB vorliegt (pag. 367). Wenn wie hier die Datenbearbeitung durch einen Dritten nach Art. 14 DSG erlaubt ist, muss es selbstverständlich auch zulässig sein, dass der Dritte dem Auftraggeber das Aktengutachten aushändigt. Lässt der Gesetzgeber das Outsourcing unter bestimmten – hier vorliegenden – Voraussetzungen zu, impliziert dies, dass der Dritte dem Auftraggeber das Ergebnis der Datenbearbeitung mitteilt.