Zu Recht hat die Vorinstanz hierbei ausgeführt, es müsse der Versicherung möglich sein, im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ihr bereits vorliegende medizinische Daten durch einen internen medizinischen Dienst sachgerecht interpretieren zu lassen, ohne das eine Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliege. Sodann wurde zu Recht festgestellt, dass sich diese Situation nicht grundsätzlich von jener unterscheide, wo die Versicherer – z.B. mangels entsprechender Ressourcen – statt auf einen internen medizinischen Dienst zurückzugreifen, einen externen medizinischen Experten beauftragt. Wie zutreffend diese Überlegungen sind, wird auch unter folgendem Aspekt deutlich: