Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend dargelegt, warum die von der Privatklägerin erwähnte Rechtsprechung, wonach eine Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der Adressat kein verlässliches und vollständiges Wissen über den Sachverhalt hat, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Zu Recht hat die Vorinstanz hierbei ausgeführt, es müsse der Versicherung möglich sein, im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ihr bereits vorliegende medizinische Daten durch einen internen medizinischen Dienst sachgerecht interpretieren zu lassen, ohne das eine Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliege.