17 Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es vorliegend an der Tathandlung der Geheimnisoffenbarung fehlt. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend dargelegt, warum die von der Privatklägerin erwähnte Rechtsprechung, wonach eine Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der Adressat kein verlässliches und vollständiges Wissen über den Sachverhalt hat, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.