125, HAVE-Heft S. 52). Entzöge man die Aktengutachter der Strafnorm von Art. 321 StGB, dessen Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe lautet, würden sich geradezu stossende Strafbarkeitslücken ergeben, welche sich mit der blossen Übertretungsstrafnorm von Art. 35 DSG – hier ist nach der seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Strafgesetzbuches nur noch die Aussprechung einer Busse möglich – höchst unzureichend schliessen liessen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Strafnorm von Art. 321 StGB auch Ärzte unterstehen, die ihre Erkenntnisse über Patienten ausschliesslich aus ihnen zur Verfügung stehenden Akten gewinnen.