Daraus ergibt sich e contrario der Schluss, dass das Berufsgeheimnis zum Tragen kommt, wenn nicht das kaufmännische, sondern das anwaltliche Element überwiegt. In der hier vorliegenden Konstellation steht evidentermassen einzig das ärztliche Element zur Debatte. In diesem Zusammenhang führt ALBRECHT zu Recht aus, dass die Versicherungen die Experten im Hinblick auf deren Fähigkeiten als Mediziner beiziehen, und dass diese folglich in ihrer spezifischen Berufsrolle tätig werden (pag. 125, HAVE-Heft S. 52).