125, HAVE-Heft S. 55). Was bei dieser Argumentation nicht zur Sprache kommt, ist, dass sich just beim Anwaltsberuf Abgrenzungsprobleme ergeben können, indem es hier darauf ankommt, in welcher Eigenschaft ihm das Geheimnis anvertraut worden ist; überwiegt das kaufmännische Element der Tätigkeit des Anwalts derart, dass sie nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann, so erstreckt sich das Berufsgeheimnis darauf nicht mehr umfassend (vgl. hierzu BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 321 N 13 sowie BGE 115 Ia 199). Daraus ergibt sich e contrario der Schluss, dass das Berufsgeheimnis zum Tragen kommt, wenn nicht das kaufmännische, sondern das anwaltliche Element überwiegt.