Wie wenig überzeugend hier die Argumentation von SCHMID ist, zeigt sich darin, dass er dem Bundesamt für Justiz (BJ) eine vereinfachende Betrachtungsweise vorwirft mit der Begründung, das BJ hätte sich eigentlich bewusst sei müssen, dass jedem Berufsgeheimnis Grenzen gesetzt seien. Bekannt seien beispielsweise die Schranken des Anwaltsgeheimnisses, welches nur im berufsspezifischen Bereich der Anwaltstätigkeit, also etwa der Beratung und der Vertretung vor Behörden gelte, aber nicht beansprucht werden könne, wenn sich der Anwalt als Vermögensverwalter, Verwaltungsrat u.ä. betätige (pag. 125, HAVE-Heft S. 55).