Lediglich ergänzend dazu hält die Kammer fest, dass die Vorinstanz bei der Frage der Anwendbarkeit des ärztlichen Berufsgeheimnisses zu Recht nicht der – auch von den Verteidigern der Angeschuldigten vertretenen – Auffassung von SCHMID gefolgt ist, der die Erstattung von Aktengutachten durch Ärzte für Versicherungen von vornherein dem Anwendungsbereich des Art. 321 StGB entziehen will. Wie wenig überzeugend hier die Argumentation von SCHMID ist, zeigt sich darin, dass er dem Bundesamt für Justiz (BJ) eine vereinfachende Betrachtungsweise vorwirft mit der Begründung, das BJ hätte sich eigentlich bewusst sei müssen, dass jedem Berufsgeheimnis Grenzen gesetzt seien.