Als Hilfsperson steht der medizinische Aktengutachter in einem Auftragsverhältnis zum Versicherer und in keinem Loyalitätsverhältnis zum Geschädigten. Dass es den Versicherern mit solchen externen Gutachten evtl. nicht um die unvoreingenommene Klärung eines medizinischen Sachverhaltes, sondern um die Beschaffung einer für sie günstigen Stellungnahme bei Experten geht, ist möglich, aus strafrechtlicher Sicht jedoch irrelevant und daher vorliegend kein Beweisthema. Denn die Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses ist nicht davon abhängig, welche verhandlungstaktischen Ziele Versicherer mit einem solchen medizinischen Gutachten allenfalls verfolgen.