Abgesehen davon verfügen die Haftpflichtversicherer – wie im Rahmen der Ausführungen zum Datenschutz gezeigt worden ist – mit Art. 14 DSG über eine Rechtsgrundlage, die es ihnen erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen externe Datenbearbeitungen vornehmen zu lassen – auch im Bereich sensibler Persönlichkeitsdaten. Der externe Aktengutachter handelt gestützt auf Art. 14 DSG als Hilfsperson des Versicherers und kann sich in dieser Eigenschaft gemäss Art. 32 StGB auf das Gesetz als Rechtfertigungsgrund für seine Tätigkeit stützen.