Anders ist es, wenn ein ärztlicher Gutachter seinem Auftraggeber auf der Basis jener Unterlagen berichtet, die dieser ihm für das Aktengutachten zur Verfügung gestellt hat. Der Auftraggeber ist als Geheimnisherr berechtigt, alle Erkenntnisse zu erlangen, die sich aus seinen Unterlagen gewinnen lassen, auch wenn er dafür auf die Unterstützung externer Hilfspersonen angewiesen ist. TRECHSEL a.a.O., N 23 zu Art. 321 StGB, geht soweit, dass ein Gutachter seinerseits einen Sachverständigen beiziehen darf. Umso mehr wird es ihm ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses erlaubt sein, seinem Auftraggeber zu berichten.