Die Rechtsprechung, wonach eine strafbare Offenbarung eines ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der Adressat kein verlässliches und vollständiges Wissen über den Sachverhalt hat (vgl. BGE 106 IV 131), ist auf die Situation zugeschnitten, dass ein Arzt unaufgefordert einem Dritten gegenüber, der nicht Geheimnisherr ist, berichtet, so etwa einer Amtsstelle. Dieser Dritte ist nicht berechtigt, sein Wissen zu vervollständigen. Anders ist es, wenn ein ärztlicher Gutachter seinem Auftraggeber auf der Basis jener Unterlagen berichtet, die dieser ihm für das Aktengutachten zur Verfügung gestellt hat.