15 Anders wäre es, wenn der Gutachter zusätzlich aus anderer Quelle erworbene Kenntnisse mit medizinischem Geheimnischarakter seinem Auftraggeber mitteilen würde. Die Rechtsprechung, wonach eine strafbare Offenbarung eines ärztlichen Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der Adressat kein verlässliches und vollständiges Wissen über den Sachverhalt hat (vgl. BGE 106 IV 131), ist auf die Situation zugeschnitten, dass ein Arzt unaufgefordert einem Dritten gegenüber, der nicht Geheimnisherr ist, berichtet, so etwa einer Amtsstelle.