321 StGB, betrachtet es als zulässig, dass der Experte an den Auftraggeber berichtet). Die Geheimnisherrschaft eines Versicherers über medizinische Unterlagen beschränkt sich nicht auf die Erkenntnisse, die ein Schadensachbearbeiter als medizinischer Laie daraus ableiten kann, sondern umfasst auch alle implizit darin enthaltenen Gesundheitsinformationen, die nur vom ärztlichen Spezialisten erkannt werden können.