Entscheidet sich der Haftpflichtversicherer dafür, die medizinischen Abklärungen nicht intern vorzunehmen – etwa weil es an den notwendigen hausinternen Spezialisten fehlt –, liegt keine grundsätzlich andere Situation vor. Geheimnisherr bleibt auch hier der Haftpflichtversicherer, und der als Hilfsperson beigezogene Experte begeht keinen Geheimnisverrat, wenn er ausschliesslich auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen seinem Auftraggeber seine Schlüsse daraus mitteilt (TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 321 StGB, betrachtet es als zulässig, dass der Experte an den Auftraggeber berichtet).