Dies würde zu einer sachlich ungerechtfertigten Überdehnung des ärztlichen Berufsgeheimnisschutzes führen. In diesem Fall erscheint es als sachgerecht, nicht von der Preisgabe eines Geheimnisses zu sprechen, da der Haftpflichtversicherer Geheimnisherr ist und der versicherungsinterne Arzt nur dem zuständigen Schadensachbearbeiter berichtet.