Teilt der versicherungsinterne Mediziner seine Schlussfolgerungen dem Schadensachbearbeiter mit, würde er als Konsequenz aus dem Gutachten ALBRECHT bereits ein medizinisches Geheimnis gegenüber einem unbefugten Dritten offenbaren, von dem er als Arzt Kenntnis genommen hat, und damit den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen. Wäre dies so, könnte ein Haftpflichtversicherer medizinische Daten eines Geschädigten ohne dessen Einwilligung nicht einmal durch seinen internen medizinischen Dienst beurteilen lassen. Dies würde zu einer sachlich ungerechtfertigten Überdehnung des ärztlichen Berufsgeheimnisschutzes führen.