Reicht dazu der Sachverstand des Schadensachbearbeiters nicht aus, dürfen diese medizinischen Daten einem versicherungsinternen medizinischen Dienst zur Beurteilung überlassen werden. Teilt der versicherungsinterne Mediziner seine Schlussfolgerungen dem Schadensachbearbeiter mit, würde er als Konsequenz aus dem Gutachten ALBRECHT bereits ein medizinisches Geheimnis gegenüber einem unbefugten Dritten offenbaren, von dem er als Arzt Kenntnis genommen hat, und damit den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen.