Dies trifft zu, wenn er solche Erkenntnisse bei beliebigen Dritten verbreitet. Es ist aber zu verneinen, wenn der Gutachter seine Erkenntnisse einem Dritten eröffnet, der als Geheimnisherr zu gelten hat. Geheimnisherr ist dabei nicht nur der Betroffene selber, sondern kann auch ein Versicherer sein, der rechtmässig im Besitz von medizinischen Geheimnissen über den Betroffenen ist. Die Geheimnisherrschaft des Versicherers ist zwar nicht so umfassend wie jene des Betroffenen selber, der beispielsweise seine Daten einem beliebigen Dritten bekannt geben darf. Die Geheimnisherrschaft verleiht dem Versicherer, der rechtmässig im Besitz von medizinischen Geheimnissen über einen Betroffenen ist,