Der Strafnorm Art. 321 StGB unterstehen somit auch Ärzte, die ihre Erkenntnisse über Patienten ausschliesslich aus ihnen zur Verfügung gestellten Akten gewinnen. Wäre dem nicht so, so könnte der Angeschuldigte 3 heute seine medizinischen Kenntnisse über die Privatklägerin z.B. in einem Radiointerview veröffentlichen, was nicht sein darf.