Die datenschutzrechtliche Verbotsnorm gemäss Art. 35 DSG, die ein solches Verhalten lediglich als Übertretung ahndet, würde dem unter Umständen schwerwiegenden Charakter eines solchen Eingriffs in die Privatsphäre des Exploranden nicht gerecht werden, und zeigt die Notwendigkeit, dass ein solches Verhalten ebenfalls der Strafnorm von Art. 321 StGB untersteht.