Die Unterscheidung zwischen Ärzten, die am Menschen tätig sind, und solchen, die aufgrund von Akten über Menschen gutachterlich tätig sind, taugt als strafrechtlich relevantes Abgrenzungskriterium nicht. Als Arzt im Sinne von Art. 321 StGB muss daher nicht nur ein Mediziner gelten, der diagnostisch oder therapeutisch tätig ist, sondern auch ein ärztlicher Gutachter (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 321 StGB). Die datenschutzrechtliche Verbotsnorm gemäss Art.