Der Schutz der Geheimsphäre beschränkt sich nicht nur auf privatrechtlich begründete, frei gewählte Vertrauensverhältnisse, sondern schliesst auch Konstellationen mit stark gelockertem Vertrauensbezug ein, wie dargelegt worden ist. Mit ALBRECHT ist daher zu folgern, dass auch ein Aktengutachter grundsätzlich an das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB gebunden ist und keinen Freipass hat, seine Erkenntnisse beliebig gegenüber Dritten zu verbreiten. Die Unterscheidung zwischen Ärzten, die am Menschen tätig sind, und solchen, die aufgrund von Akten über Menschen gutachterlich tätig sind, taugt als strafrechtlich relevantes Abgrenzungskriterium nicht.