Es stellt sich die Frage, ob Art. 321 StGB über den Kreis der diagnostisch oder therapeutisch am Menschen tätigen Mediziner hinaus auch auf Ärzte ausgedehnt werden soll, die ihre Erkenntnisse ausschliesslich aus ihnen zur Verfügung gestellten Akten gewinnen. Grundsätzlich muss dies bejaht werden, da auch in dieser Konstellation schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Exploranden auf dem Spiel stehen. Der Schutz der Geheimsphäre beschränkt sich nicht nur auf privatrechtlich begründete, frei gewählte Vertrauensverhältnisse, sondern schliesst auch Konstellationen mit stark gelockertem Vertrauensbezug ein, wie dargelegt worden ist.