13 Geheimsphäre des Einzelnen dient, können nach einer erweiterten Definition als Ärzte im Sinne von Art. 321 StGB generell Mediziner gelten, die therapeutisch oder diagnostisch an Menschen tätig sind. Der Strafnorm unterstehen damit auch etwa der Anstaltsarzt, Rechtsmediziner oder Pathologe (BK-OBERHOLZER, N 5 zu Art. 321 StGB), die nicht aufgrund eines frei gewählten Vertrauensverhältnisses an einem Menschen tätig werden (nach Keller, a.a.O., S. 97 ff, unterstehen beamtete Ärzte je nach Funktion nur bzw. auch dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB). Soweit diese ihre Erkenntnisse nicht unbefugten