Berufe wie Arzt oder Anwalt können nur einwandfrei ausgeübt werden, wenn das Publikum aufgrund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Berufsinhaber hat. Ein anderer Schutzzweck besteht im Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen, der etwa ärztliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt (TRECHSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 321 StGB). So oder anders geht es aber typischerweise um den Schutz von Dritten, die Dienstleistungen eines der in Art. 321 StGB aufgezählten Berufe in Anspruch nehmen. Da Art. 321 StGB nicht nur das privatrechtliche Arzt-Patienten-Verhältnis schützen soll, sondern grundsätzlich dem Schutz der